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Wo endet Ihr Kanal und wo beginnt der öffentliche?

Die Frage kommt fast immer im ungünstigsten Moment. Der Keller steht unter Wasser, jemand muss die Leitung freimachen, und dann will jemand wissen, wer das bezahlt.

Die kurze Antwort: In aller Regel gehört Ihnen alles, was auf Ihrem Grundstück liegt, einschließlich der Leitung bis zum Anschluss an den öffentlichen Kanal. Die lange Antwort ist interessanter, weil „bis zum Anschluss” nicht überall dasselbe bedeutet.

Die drei Abschnitte

Im Gebäude. Fallrohre, Anschlussleitungen, Bodenabläufe. Unstrittig Ihre Sache. Bei Eigentumswohnungen kommt allerdings die Frage dazu, was Sondereigentum ist und was zur Gemeinschaft gehört – Fallleitungen sind fast immer Gemeinschaftssache, der Abzweig in Ihre Wohnung nicht.

Die Grundleitung im Erdreich. Vom Hausanschluss bis zur Grundstücksgrenze. Auch Ihre Sache. Hier liegen die meisten Schäden, die wir zu sehen bekommen: Wurzeln, Versatz nach Bodensenkung, Ablagerungen aus Jahrzehnten.

Der Anschlusskanal. Das Stück zwischen Grundstücksgrenze und Hauptkanal in der Straße. Und genau hier gehen die Regelungen auseinander.

Warum die Grenze nicht überall gleich liegt

Zuständig ist die Entwässerungssatzung Ihrer Gemeinde. In manchen Satzungen endet die Verantwortung des Eigentümers an der Grundstücksgrenze, und die Kommune übernimmt ab dort. In anderen reicht sie bis zur Einbindung in den Hauptkanal, also bis unter die Straße. Der Unterschied macht ein paar Meter aus und im Schadensfall einen vierstelligen Betrag.

Das lässt sich nicht pauschal beantworten, und wer es Ihnen am Telefon pauschal beantwortet, rät. Ein Anruf bei der Gemeinde oder beim zuständigen Zweckverband klärt es in fünf Minuten – in Mainburg gilt womöglich etwas anderes als in Lappersdorf.

Wo der Kontrollschacht ins Spiel kommt

Auf vielen Grundstücken gibt es einen Revisions- oder Kontrollschacht nahe der Grenze. Der ist praktischer, als er aussieht. Von dort aus lässt sich in beide Richtungen befahren: Richtung Haus und Richtung Straße.

Damit lässt sich die entscheidende Frage klären, bevor jemand über Kosten spricht: Sitzt die Verstopfung vor oder hinter dem Schacht? Liegt sie hinter dem Schacht Richtung Straße und die Satzung ordnet diesen Abschnitt der Gemeinde zu, ist das nicht Ihr Auftrag.

Wenn kein Schacht vorhanden oder er überbaut worden ist, kommt die Ortung dazu. Wir bestimmen den Verlauf von oben und markieren ihn. Danach weiß jeder, worüber gesprochen wird.

Was Sie im Ernstfall in der Hand haben sollten

Die Kameraaufnahme mit Angabe der Entfernung. Sie zeigt nicht nur, was kaputt ist, sondern in welchem Abstand vom Startpunkt. Zusammen mit der Ortung ergibt das eine Aussage, die vor der Gemeinde und vor der Versicherung Bestand hat: Schaden bei Meter soundso, das entspricht dieser Stelle im Vorgarten.

Ohne diese beiden Angaben steht Aussage gegen Aussage, und das geht in solchen Fällen selten zu Ihren Gunsten aus.

Ein Hinweis für Verwaltungen

Bei Wohnanlagen mit mehreren Gebäuden lohnt es sich, den Verlauf und die Schachtpositionen einmal aufnehmen zu lassen, wenn ohnehin gereinigt wird. Beim nächsten Vorfall ist die Zuständigkeitsfrage dann in zehn Minuten geklärt statt in zwei Wochen.

Wenn es bei Ihnen gerade akut ist

Rufen Sie an. Wir machen die Leitung frei, damit das Wasser abläuft, und klären danach in Ruhe, wo genau das Problem saß. Die Anfahrt kostet 49 Euro, den Preis für die Arbeit nennen wir vor Ort, bevor wir anfangen.

+49 176 83100535 – erreichbar an 365 Tagen im Jahr